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   VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 7.19   

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VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 7.19 (https://dejure.org/2019,45875)
VG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2019 - 6 K 7.19 (https://dejure.org/2019,45875)
VG Berlin, Entscheidung vom 30. Oktober 2019 - 6 K 7.19 (https://dejure.org/2019,45875)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Berlin, 29.11.2018 - 33 K 939.17

    Leistung nach der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung

    Auszug aus VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 7.19
    Ein Anspruch der Klägerin lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten, da das Haushaltsrecht die Verwaltung nach § 3 Abs. 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung lediglich ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen, jedoch keine rechtliche Außenwirkung entfaltet (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. November 2018 - VG 33 K 939.17 -, juris Rn. 16).

    Bei der Prüfung, ob eine solche Nichtbeachtung vorliegt, macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Richtlinie berufen oder diesen ihrerseits interpretiert hat (vgl. für die Verteilung von Fördermitteln: BVerwG, Urteil vom 26. April 1979, a.a.O., Rn. 24; zum Fall der Anerkennungsrichtlinie: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - OVG 11 A 2077.13 -, juris Rn. 8; VG Berlin, Urteil vom 29. November 2018, a.a.O., Rn. 17 f.).

    Ob das Gericht darüber hinaus zu überprüfen hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. November 2018, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.), ob die Beklagte die konkreten Umstände im Einzelfall unter die von ihr in ständiger Praxis zugrunde gelegte Ghettodefinition ermessensfehlerfrei subsumiert hat und die Eintragung auf der Negativliste sowie die dann daraus zwingende Ablehnungsfolge nach den von ihr selbst geschaffenen inhaltlichen Kriterien gerechtfertigt ist, kann dahingestellt bleiben.

    Angesichts der dargelegten Weite des Ermessensspielraums, beschränkt insbesondere auf die Willkürgrenze und die gesetzliche Zweckbestimmung, wäre das Ermessen der Beklagten nur dann im Sinne eines Anspruchs auf Anerkennung des Ortes als Ghetto reduziert, wenn jede andere Auffassung unter jeglichen rechtlichen Gesichtspunkten unvertretbar wäre (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. November 2018, a.a.O., Rn. 31).

  • BVerwG, 26.04.1979 - 3 C 111.79

    Subventionsrichtlinie langfristige Verpachtung - Art. 20 Abs. 3 GG, ausreichende

    Auszug aus VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 7.19
    Deshalb bewirken sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. April 2012 - BVerwG 8 C 18.11 -, juris Rn. 31 und vom 26. April 1979 - BVerwG 3 C 111.79 -, juris Rn. 20).

    Dies ist der Fall, wenn sie sich bei der Anwendung der Verwaltungsvorschrift selbst durch eine - möglicherweise auch vom Wortlaut der Richtlinien oder selbst vorgegebenen Definitionen abweichende - ständige Verwaltungspraxis gebunden hat und sie aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes verpflichtet ist, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2012, a.a.O., Rn. 31 ff. und vom 26. April 1979, a.a.O., Rn. 24 f., 28; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Mai 2018 - 7 A 11603/17 -, juris Rn. 40 ff.).

    Bei der Prüfung, ob eine solche Nichtbeachtung vorliegt, macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Richtlinie berufen oder diesen ihrerseits interpretiert hat (vgl. für die Verteilung von Fördermitteln: BVerwG, Urteil vom 26. April 1979, a.a.O., Rn. 24; zum Fall der Anerkennungsrichtlinie: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - OVG 11 A 2077.13 -, juris Rn. 8; VG Berlin, Urteil vom 29. November 2018, a.a.O., Rn. 17 f.).

  • BVerwG, 25.04.2012 - 8 C 18.11

    Signatur; elektronische; Berufungsbegründungsschrift; Wiedereinsetzung; höhere

    Auszug aus VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 7.19
    Deshalb bewirken sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. April 2012 - BVerwG 8 C 18.11 -, juris Rn. 31 und vom 26. April 1979 - BVerwG 3 C 111.79 -, juris Rn. 20).

    Dies ist der Fall, wenn sie sich bei der Anwendung der Verwaltungsvorschrift selbst durch eine - möglicherweise auch vom Wortlaut der Richtlinien oder selbst vorgegebenen Definitionen abweichende - ständige Verwaltungspraxis gebunden hat und sie aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes verpflichtet ist, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2012, a.a.O., Rn. 31 ff. und vom 26. April 1979, a.a.O., Rn. 24 f., 28; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Mai 2018 - 7 A 11603/17 -, juris Rn. 40 ff.).

  • BSG, 07.04.2011 - B 5 R 6/11 BH
    Auszug aus VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 7.19
    Die hiergegen eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 7. Dezember 2010 zurückgewiesen (L 5 R 6/11), da der erkennende Senat erhebliche Zweifel am Vorliegen einer freiwilligen Beschäftigung hatte.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 - 7 A 11603/17

    Finanzhilfen des Bundes für Länder-Investitionen in Tageseinrichtungen und zur

    Auszug aus VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 7.19
    Dies ist der Fall, wenn sie sich bei der Anwendung der Verwaltungsvorschrift selbst durch eine - möglicherweise auch vom Wortlaut der Richtlinien oder selbst vorgegebenen Definitionen abweichende - ständige Verwaltungspraxis gebunden hat und sie aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes verpflichtet ist, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2012, a.a.O., Rn. 31 ff. und vom 26. April 1979, a.a.O., Rn. 24 f., 28; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Mai 2018 - 7 A 11603/17 -, juris Rn. 40 ff.).
  • BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von

    Auszug aus VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 7.19
    Der Gleichheitssatz verpflichtet den Zuwendungsgeber in Fällen, in denen er durch Gesetz (wenn auch nur durch ein Haushaltsgesetz) die Befugnis erhalten hat, öffentliche Mittel zu verteilen, und er sich zu einer Verteilung entschließt, zur Aufstellung eines gleichheitsgerechten Verteilungsprogramms und begründet den Anspruch des jeweiligen Zuwendungsbewerbers, nach diesem behandelt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 -, juris Rn. 20).
  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 7.19
    Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 -, juris Rn. 228 sowie Beschlüsse vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, juris Rn. 41 m.w.N. und vom 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 -, juris Rn. 24).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 7.19
    Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 -, juris Rn. 228 sowie Beschlüsse vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, juris Rn. 41 m.w.N. und vom 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 -, juris Rn. 24).
  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

    Auszug aus VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 7.19
    Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 -, juris Rn. 228 sowie Beschlüsse vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, juris Rn. 41 m.w.N. und vom 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 -, juris Rn. 24).
  • VG Berlin, 23.03.2021 - 6 K 464.19
    Ein Anspruch der Klägerin lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten, da das Haushaltsrecht die Verwaltung nach § 3 Abs. 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung lediglich ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen, jedoch keine rechtliche Außenwirkung entfaltet (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2019 - VG 6 K 7.19 -, juris Rn. 24).

    Dies ergibt sich bereits aus § 3 Anerkennungsrichtlinie, wonach auf eine Anerkennungsleistung kein Rechtsanspruch besteht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2019, a.a.O., juris Rn. 25).

    Bei der Prüfung, ob eine solche Nichtbeachtung vorliegt, macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Richtlinie berufen oder diesen ihrerseits interpretiert hat (vgl. für die Verteilung von Fördermitteln BVerwG, Urteil vom 26. April 1979, a.a.O., Rn. 24; zum Fall der Anerkennungsrichtlinie vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - OVG 11 A 2077.13 -, juris Rn. 8; VG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 26 f.).

    Ob es daneben andere vertretbare Möglichkeiten gibt, den Begriff des Ghettos zu definieren, ist aber gerade nicht entscheidend (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 32, 45).

  • VG Aachen, 06.03.2020 - 7 K 1335/19
    vgl. zur richterlichen Überprüfung von Richtlinien, die die Verteilung von Fördermitteln regeln: BVerwG, Urteil vom 26.04.1979 - 3 C 111/79 -, juris Rn. 24 f.; BayVGH, Urteil vom 11.10.2019 - 22 B 19.840 -, juris Rn. 26; OVG RP, Urteil vom 17.01.2017 - 7 A 10057/16 -, juris Rn. 35; HessVGH, Beschluss vom 01.03.2010 - 11 A 2800/09.Z -, juris Rn. 9; VG Würzburg, Urteil vom 13.01.2020 - W 8 K 19.364 -, juris Rn. 28; VG Berlin, Urteil vom 30.10.2019 - 6 K 7.19 -, juris Rn. 26.
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